„Insolvenzpläne haben das Ziel, einen Weg zur Sanierung maroder Unternehmen aufzuzeigen. Sie verlangen meist harte Zugeständnisse von den Gläubigern – und brauchen darum deren Zustimmung.“ (manager magazin, 14.08.2020).
Die gerichtliche Unternehmenssanierung (Insolvenzverfahren) hat immer die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zum Ziel und stellt somit -anders als in letzter Zeit vermehrt suggeriert- keinesfalls eine echte Alternative zur außergerichtlichen Sanierung dar. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebes kann über eine übertragende Sanierung und/oder Insolvenzplanverfahren zwar erreicht werden, aber die Ziele der Geschäftsführer und Gesellschafter spielen hierbei grundsätzlich keine Rolle.
Gehen wir einfach mal einige Schritte zurück.
Wenn ein Geschäftsführer bemerkt, dass sich das Unternehmen in einer Krise befinden könnte, lautet die allererste Frage: Liegt bereits ein Insolvenzeröffnungsgrund vor (Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit)? Falls ja, lautet die zweite Frage: Besteht Antragspflicht (Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung)?
Wir tun an dieser Stelle so, als gäbe es hierfür keine Aussetzung aufgrund von Corona.
Erst wenn die zweite Frage mit „nein“ beantwortet werden kann, kommt überhaupt eine außergerichtliche Sanierung in Frage. Im anderen Fall muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, weil das Unternehmen bereits zu tief in der Krise steckt. Dies ist oftmals der Fall, wenn die Geschäftsführer nach dem Prinzip Hoffnung agieren und viel zu lange warten, um geeignete Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu ergreifen.
Angenommen die außergerichtliche Sanierung kommt in unserem Fall in Frage. Jetzt wird es darauf ankommen, wie weit die Krise bereits fortgeschritten ist.
Befindet sich das Unternehmen z.B. „nur“ in einer Ertragskrise kann ein vernünftiges Restrukturierungskonzept in Verbindung mit einer stringenten Umsetzung der notwendigen Maßnahmen bereits genügen, um das Unternehmen wieder in ein ruhigeres Fahrwasser zu führen.
Bei einer Liquiditätskrise ist die Situation angespannter, da die Gläubiger (u.a. Finanzierer) schnell unruhig werden. In einer solchen Situation wird häufig ein Sanierungsgutachten als Bedingung für eine weitere Finanzierung des Unternehmens verlangt. Hier soll festgestellt werden, ob das Unternehmen sanierungsfähig ist (Fortführungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit). Ist dies nicht der Fall, darf z.B. eine Bank keinen Sanierungskredit gewähren. In diesem Fall bleibt häufig nur noch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ob dann eine gerichtliche Unternehmenssanierung überhaupt möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Alles in allem ist für die Gesellschafter und die Geschäftsführer eine außergerichtliche Sanierung (fast immer) die bessere Variante. Dafür muss aber früh genug mit der Sanierung begonnen werden, da Zeit der wesentliche kritische Erfolgsfaktor ist. Ansonsten gibt es im Rahmen des Insolvenzrechts durchaus Möglichkeiten zur Fortführung des Geschäftsbetriebes. Allerdings immer mit dem obersten Ziel der Gläubigerbefriedigung und mindestens unter Aufsicht eines Sachwalters.
Welche Erfahrungen machen Sie, welche Gedanken haben Sie zu diesem Thema?
Hinweis: In diesem Blogbeitrag liegt der Fokus auf der GmbH.