Wie rette ich mein Unternehmen inmitten von StaRUG, COVInsAG, Überbrückungshilfen und Co.?

Sven Faveris

Diplom Kaufmann und Interim Executive (EBS)

Das im Januar 2021 in Kraft getretene StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) stellt unter anderem dem Unternehmer neue Instrumente zur Verfügung, um Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens gerichtlich zu restrukturieren. Zur praktischen Anwendung des StaRUG gibt es aktuell noch keine wirklichen Erfahrungen, dazu ist das Gesetz zu neu. Ist das Gesetz auch für KMUs geeignet? Nutzen vielleicht mehr Unternehmen das StaRUG, weil die Hürden für die Eigenverwaltung gestiegen sind? Diese und weitere Fragen werden sicherlich im Laufe der Zeit beantwortet.

Da auch beim StaRUG die Mehrheit der Gläubiger von der nachhaltigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens überzeugt werden muss, ist analog zur außergerichtlichen Restrukturierung ein ganzheitliches Konzept unerlässlich.

Die Corona Darlehen der KfW oder Länderförderbanken führen voraussichtlich zu einer Erhöhung des Verschuldungsgrades. Bei den Überbrückungshilfen (insbes. II) besteht die Möglichkeit, dass manche Unternehmen „überfördert“ werden und am Ende zu viel erhaltene Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen. Hier könnten die Instrumente des StaRUG unter Umständen helfen, allerdings auch nur dann, wenn das Geschäftsmodell nach wie vor überzeugt.

Es wird immer wieder angesprochen, dass ein Unternehmen vor Corona (31.12.2019) „gesund“ gewesen sein muss, um überhaupt für Corona-Hilfen antragsberechtigt zu sein. Zu selten wird meines Erachtens darüber gesprochen, ob „vor Corona“ funktionierende Geschäftsmodelle, „nach Corona“ unangepasst fortbestehen können. Dies wird zum Beispiel im Bekleidungseinzelhandel oder bei den Zulieferern von Fluggesellschaften voraussichtlich nicht der Fall sein.

In der Konsequenz sollte „nach Corona“ das vorhandene Geschäftsmodell hinterfragt und somit das Unternehmen auf Überlebensfähigkeit geprüft werden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen „vor Corona“ nicht zahlungsunfähig war, bedeutet leider nicht mehr, dass das Unternehmen auch „nach Corona“ noch Zukunft hat. Die Kunden, das Umfeld oder die Märkte könnten sich verändert haben.

Das Vorgehen des Restrukturierungsberaters bleibt also, auch bei vielleicht erhöhter Komplexität, das übliche im Rahmen einer Restrukturierung. Der erste Schritt bleibt die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (unter Berücksichtigung der neuen InsO sowie des COVInsAG). Je nach Ergebnis können dann die nächsten Schritte definiert und mögliche Restrukturierungsverfahren/-vorgehen (außergerichtliche Restrukturierung, Nutzung der StaRUG Möglichkeiten, Eigenverwaltung, Übertragende Sanierung) sowie ausgesuchte Strategien in die engere Auswahl kommen.

Der Analyse und Weiterentwicklung des alten Geschäftsmodells wird aller Voraussicht nach deutlich mehr Bedeutung zukommen. In der Vergangenheit wurde leider dieser Punkt sowohl von den Unternehmern/Geschäftsführern als auch von den Beratern zum Teil viel zu oberflächig behandelt. Die genaue Darstellung des zukünftigen Geschäftsmodells sowie seiner qualitativen und quantitativen Auswirkungen wird meines Erachtens der kritische Erfolgsfaktor zukünftiger Restrukturierungs- und Sanierungskonzepte sein.

Ein letztes Wort noch zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 (letzter Stand?): Alle Verlängerung(en) gelten und galten seit 1. Oktober 2020 bei weitem nicht für jedes Unternehmen. Der Kreis der Nutznießer wird durch die Bedingungen (z.B. der Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 wurde mit Aussicht auf Erfolg gestellt, die Hilfeleistungen würden die Insolvenzreife beseitigen, usw.) deutlich eingeschränkt. Hier muss also jeder Einzelfall genau geprüft werden, um eventuelle strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Zur grundsätzlichen Frage, ob eine gerichtliche oder außergerichtliche Sanierung/Restrukturierung zu bevorzugen ist, kann ich Ihnen meinen Blogbeitrag https://faveris.de/aussergerichtliche-oder-gerichtliche-unternehmenssanierung empfehlen. Mein Favorit bleibt, soweit durchführbar, die klassische außergerichtliche Restrukturierung bzw. Sanierung.

Welche Erfahrungen machen Sie, welche Gedanken haben Sie zu diesem Thema?

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